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Das Bier-LexikonReinheitsgebotDeutsches BiergesetzDamit das Reinheitsgebot in Deutschland eingehalten und notfalls auch eingeklagt werden kann, muss es natürlich auch ein offizielles Gesetz geben. Ursprünglich wurde das im Biersteuergesetz (BierStg) geregelt. In seiner ursprünglichen Fassung vor 1993 hieß es:dort im Paragraphen 9:
Man beachte den süßen Unterschied zwischen untergärigem und obergärigem Bier, sowie den Absatz 7 und 8, wonach in Ausnahmefällen un für den Hausgebrauch sogenannte "besondere" Biere hergestellt werden dürfen, die von dem Reinheitsgebot in Absatz 1 und 2 abweichen dürfen - also mit dort nicht aufgeführten Zusatzstoffen angereichert sein können. Viele Bierhersteller im restlichen Europa verwenden sehr gern noch Zusatzstoffe, wie Farbstoffe oder Aromen, die eine Einfuhr nach Deutschland - zumindest unter der Bezeichnung "Bier" verbieten würden. Daher beschwerten sie sich bei der EWG-Kommission, was schließlich dazu führte, dass das deutsche Gesetz in geeigneter Form gelockert werden musste, so dass dem freien Warenverkehr laut EWG-Vertrag nichts mehr im Wege stünde. Somit wurde das Reinheitsgebot aus dem deutschen Biersteuergesetz herausgenommen und bis auf weiteres modernisiert und ausgelagert in ein "Vorläufiges" Biergesetz. Den aktuellen Wortlaut kann man offiziell unter www.bundesgesetzblatt.de abrufen. Folgen Sie dort bitte dem Link zum kostenlosen Bürgerzugang. Das aktuelle Biersteuergesetz und weitere Bierverodnungen im PDF-Format finden Sie auch bei bundesrecht.juris.de unter B wie Bier... Bayrisches ReinheitsgebotWilhelm IV., Herzog von Bayern verkündete am 23. April 1516 das bayrische Reinheitsgebot. Demnach durfte das Bier nur aus Gerste, Hopfen und Wasser bestehen. Und was der Herzog von Bayern beschlossen hat, das hat im Grunde bis heute Bestand. Daher weigern sich die Bayern auch heute noch, den $9, Absatz 7 im deutschen Biergesetz anzuerkennen, Das bayerische Reinheitsgebot gilt als das älteste bis heute gültige - jedoch nicht als das älteste überhaupt.. Das älteste deutsche ReinheitsgebotDie Stadt Weißensee in Thüringen nimmt für sich in Anspruch, das erste und somit älteste deutsche Reinheitsgebot hervorgebracht zu haben; heute mehr oder weniger bekannt als das "Weißenseer Reinheitsgebot". Als man im Jahre 1998 nämlich das Jubiläum "800 Jahre Marktrecht" beging, wurde für eine Stadtchronik recherchiert. Der Geschäftsführer der Runneburg Betriebsgesellschaft Weißensee mbH, Michael Kirchschlager entdeckte im Februar 1998 im Archiv auf der Runneburg das "Stat Buch" von 1434, welches auch die "Statuta thaberna" enthielt. In diesem alten Wirtshausgesetz waren Gesetze über das Benehmen in Wirtshäusern und das Brauen von Bier enthalten. Im Artikel 12 der "Statuta thaberna" heißt es : "Zu dem Bier brauen soll man nicht mehr nehmen als soviel Malz, als man zu den drei Gebräuen von dreizehn Maltern an ein Viertel Gerstenmalz braucht... Es sollen auch nicht in das Bier weder Harz noch keinerlei andere Ungeferck. Dazu soll man nichts anderes geben als Hopfen, Malz und Wasser ('hophin malcz und wasser'). Das verbietet man bei zwei Mark, und derjenige muß die Stadt für vier Wochen räumen." Biergesetz-GeschichteErste urkundlich nachweisbare Ansätze für ein Biergesetz in Deutschland stammen aus Augsburg im Jahre 1156, als Kaiser Barbarossa der Stadt eine neue Rechtsverordnung bekannt gab: In der "Justitia Civitatis Augustensis", die auch als das älteste deutsche Stadtrecht bekannt ist, heißt es eben auch: "Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden..." Schon die babylonischen Brauerinnen hatten strenge Auflagen zu beachten. Bierpanscherinnen wurden in ihren eigenen Fässern ertränkt oder bis zum Tode mit ihrem Gesöff abgefüllt. Der Bevölkerung Babyloniens wurde eine tägliche Ration Bier zugesichert. Normale Arbeiter erhielten 2 Liter Bier, Beamte 3 Liter, Oberpriester 5 Liter, usw.... Bier durfte nicht verkauft werden. Man durfte es nur gegen Gerste tauschen. Der aufmerksame Leser hat es schon bemerkt: Bierbrauen war Frauensache, wie alle anderen häuslichen Angelegenheiten auch. Das Lebensmittelgesetz der Babylonier wurde auf Verfügung von König Hammurabi um 1700 vor Chr. in Stein gemeißelt und kann heute im Louvre besichtigt werden. Hefe und andere (erlaubte) ZusatzstoffeDass in all den alten Reinheitsgeboten noch nicht die Rede von Hefe war, lag daran, dass Hefe damals noch nicht bekannt war. Die Gärung wurde ganz spontan durch die in der Luft befindlichen wilden Hefen oder Bakterien ausgelöst, weshalb oft genug auch mal was schief ging... Bei der heutigen Bier-Fabrikation setzt man die Gährung
durch Zugabe von eigens gezüchteten Brauhefen ganz kontrolliert in Gang, wodurch es vor allem erst
möglich ist, untergärige Biere zu erzeugen. Leider
nimmt man es bei der modernen Herstellung des flüssigen
Brotes nicht mehr ganz so genau mit dem Reinheitsgebot. Wertvolle Eiweiß-
und Hopfenbestandteile werden dem Bier entzogen, um es haltbarer zu machen.
Schlimmer noch: Um dem Bier diese Bestandteile entziehen zu können, verwendet man sog. Klärmittel. Beispielsweise mischt man
Kieselgel und einen speziellen Kunststoff
(Polyvinylpolypyrrolidon) bei, um die unerwünschten Bestandteile daran zu binden und mittels Kieselgur und Absorberharzen wieder auszufiltern.
Naja, was nicht ausgefiltert wird, das bleibt dann eben drin.Es darf halt gesundheitlich nicht abträglich sein und den Geschmack nicht negativ beeinflussen. Zum Glück sorgt
das heute gültige deutsche Biergesetz dafür, dass die chemische
Behandlung in den deutschen und österreichischen Brauereien nicht Überhand nimmt. Allgemein gilt: Ein
unbehandeltes, untergäriges Bier ist bei kühler und
dunkler Lagerung in braunen Flaschen ca. ein halbes Jahr haltbar. Mit anderen
Worten: Vorsicht vor Bieren, die 1 Jahr oder gar noch länger haltbar sind, insbesondere wenn sie sich in hellen Flaschen befinden! [ Nächster Begriff:Stärkstes Bier | Voriger Begriff: Pilsen | Zurück zum Index ] |
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